BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet digitale Produkte und Dienstleistungen ab 2025 zur Barrierefreiheit gemäß EU-Richtlinie.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Es setzt die europäische Richtlinie European Accessibility Act (EAA, Richtlinie EU 2019/882) in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe am digitalen Leben zu ermöglichen.

Für Webseitenbetreiber bedeutet das: Webseiten, Online-Shops und Apps, die unter das Gesetz fallen, müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sind.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Das BFSG richtet sich vor allem an Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Endverbraucher (B2C) anbieten. Dazu zählen insbesondere:

  • Online-Shops und E-Commerce-Anbieter
  • Webseiten, über die Dienstleistungen gebucht oder Verträge abgeschlossen werden
  • Banken-, Telekommunikations- und Personenbeförderungsdienste
  • Apps mit entsprechenden Funktionen

Wichtig: Auch eine Kontaktaufnahme zur Anbahnung eines Geschäfts, etwa über ein Kontaktformular, kann bereits als elektronische Dienstleistung gelten und das Gesetz auslösen.

Wer ist ausgenommen?

  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: Anbieter von Dienstleistungen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Pflichten ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmen, die unter das Gesetz fallende Produkte herstellen oder vertreiben.
  • Reine B2B-Angebote: Dienstleistungen, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, fallen nicht unter das BFSG.
  • Archivinhalte: Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht und seither nicht mehr aktualisiert wurden, gelten als Archiv und sind ausgenommen.

Hinweis: Auch wer rechtlich nicht verpflichtet ist, profitiert von Barrierefreiheit, denn sie verbessert die Nutzbarkeit für alle und erschließt zusätzliche Zielgruppen.

Welche Anforderungen gelten konkret?

Der Gesetzestext selbst nennt keine technischen Details, sondern verweist auf die europäische Norm EN 301 549. Diese stützt sich wiederum auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA. In der Praxis bedeutet das unter anderem:

  • Wahrnehmbarkeit: Alt-Texte für Bilder, ausreichende Farbkontraste und skalierbare Schrift.
  • Bedienbarkeit: Die gesamte Webseite muss sich auch ohne Maus, allein per Tastatur, bedienen lassen.
  • Verständlichkeit: Klare Sprache, nachvollziehbare Navigation und verständliche Formulare mit eindeutigen Fehlermeldungen.
  • Robustheit: Die Seite muss mit assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig funktionieren, was sauberen, semantischen HTML-Code voraussetzt.

Die Barrierefreiheitserklärung

Betroffene Anbieter müssen zusätzlich eine sogenannte Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen. Darin wird unter anderem erläutert, wie die Anforderungen erfüllt werden und wie Nutzer Barrieren melden können. Diese Erklärung sollte gut auffindbar auf der Webseite verlinkt sein, ähnlich wie Impressum und Datenschutzerklärung.

Welche Folgen drohen bei Nichteinhaltung?

Die Einhaltung wird durch die Marktüberwachungsstellen der Länder kontrolliert. Bei Verstößen drohen Anordnungen zur Nachbesserung und Bußgelder. Hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Anders als bei manchen anderen Vorgaben gibt es für betroffene Webseiten und Online-Shops keine allgemeine Übergangsfrist, die Pflicht gilt seit dem Stichtag unmittelbar.

Welche Vorteile bietet Barrierefreiheit über die Pflicht hinaus?

  • Größere Reichweite: Ein erheblicher Teil der Bevölkerung lebt mit dauerhaften oder vorübergehenden Einschränkungen. Barrierefreiheit erschließt diese Zielgruppen.
  • Bessere Nutzererfahrung für alle: Klare Strukturen, gute Kontraste und verständliche Navigation kommen jedem Besucher zugute.
  • SEO-Vorteile: Viele Anforderungen der Barrierefreiheit überschneiden sich mit guter Suchmaschinenoptimierung, etwa sauberer HTML-Code, sinnvolle Überschriftenstruktur, Alt-Texte und beschreibende Linktexte. Was Screenreadern hilft, hilft auch Suchmaschinen-Crawlern.

Fazit

Das BFSG macht digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen zur gesetzlichen Pflicht und gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen sind vor allem B2C-Anbieter, während Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen und reine B2B-Angebote ausgenommen sind. Die technische Orientierung liefern die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Webseitenbetreiber sollten ihre Seiten frühzeitig prüfen, denn Barrierefreiheit ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern verbessert zugleich Nutzererfahrung und Suchmaschinenoptimierung.

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Betroffenheit und Umsetzung sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

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